Gewohnter Versicherungsschutz gilt auch nach Scheidung
admin am 31. März 2010
Auch nach der Scheidung hat der unterhaltsberechtigte Partner einen Anspruch auf eine Krankenversicherung in dem gewohnten Umfang. Muss er jedoch von einer gesetzlichen in eine teurere Versicherung wechseln, so stellten diese Mehrkosten einen ehebedingten Nachteil dar.
Der andere Partner müsse diesen Nachteil ausgleichen. Die Familienrechtler des deutschen Anwaltsvereins teilten mit, dass dies aus einem Gerichtsurteil des Oberlandesgerichts Hamm hervorgeht.
Eine Frau forderte von ihrem Ex-Mann in dem Fall eine Erhöhung des Unterhalts. Da die Mitversorgung als Gattin eines Beamten über ihren Ehemann wegfiel, musste sie in eine private Krankenversicherung wechseln. Der Mann solle nun mehr zahlen, da die Kosten für die PKV gestiegen seien. Dies sah das natürlich ganz anders. Er war der Ansicht, dass die vertraglich vereinbarten Krankenversorgungskosten bindend seien. Seine Ex-Frau könne schließlich in einen günstigeren Tarif wechseln, der dem in der gesetzlichen Versicherung, die sie während der Ehe hatte, ähnlich sei.
Der Vorsorgebedarf der Ehefrau wurde von den Richtern als maßgeblich angesehen. Dieses gewährleistet das Niveau des ehelichen Versicherungsschutzes. Die Kosten einer vergleichbaren privaten Versicherung sind dann angemessen, wenn eine Weiterversicherung als Beamtengattin und die Rückkehr in die gesetzliche Krankenversicherung ausscheiden. Der Betrag, der im Vergleich vereinbart wurde, habe sich wohl am Basistarif orientiert. Deshalb erklärte der Richter, dass der Mehraufwand bei der Unterhaltsberechnung berücksichtigt werden müssen, da dieser gestiegen sei.
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Aber ein unfairer Vorteil für Geschiedene!
Netter Beitrag, weiter so.